Verkehrsrecht
Im Verkehrsrecht ergeben sich durch CORONA nur wenig Besonderheiten.
Bezüglich Kauf-, Leasing- und Gewährleistungsrecht ergeben sich keine Besonderheiten. Zwar werden neue Verträge insoweit aktuell weniger geschlossen, jedoch gilt das bisherige Recht unverändert. Ausnahmen kann es zu Zahlungsmodalitäten geben nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, welches Bundestag und Bundesrat in der 13. KW 2020 beschlossen haben und welches mit sofortiger Wirkung nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, womit schon Anfang der 14. KW 2020 gerechnet wird (siehe auch unter Allgemeines).
Verwaltungsangelegenheiten (Führerscheinsachen, Zulassungen etc.) werden von den Verwaltungsbehörden normal bearbeitet, wobei es jedoch zu allgemeinen Verzögerungen infolge von Kontaktverboten und Schließungen für die Öffentlichkeit kommen kann. Rechtliche Besonderheiten ergeben sich nicht.
Auch Straf- und Bußgeldsachen werden von den Behörden normal bearbeitet. Gerichtstermine werden aktuell jedoch auf später verschoben. Rechtliche Besonderheiten gibt es kaum. Im Wesentlichen gelten die allgemeinen Vorschriften. Verjährungen könnten aber vermehrt eintreten. Übrigens werden entgegen vielfacher Einschätzungen in manchen Gegenden aktuell sogar verstärkt Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt, um Rasern zu begegnen, die die leeren Straßen als Einladung zum schnellen Fahren missverstehen. Ob die Verwaltungsbehörden und Gerichte später wegen Bearbeitungsstaus in liegengebliebenen wichtigen Sachen vermehrt weniger wichtige Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich hat man in jeder Straf- und Bußgeldsache die Chance, durch gute Verteidigung die Folgen abzuwenden oder jedenfalls abzumildern. Gerne stehen wir Ihnen auch insoweit mit Rat und Tat zu Seite.