Zwangsvollstreckung
Von zahlreichen Gerichtsvollziehern erhalten wir aktuell die Rückmeldungen, dass Vollstreckungsmaßnahmen vor Ort aktuell wegen CORONA nicht durchgeführt werden um persönlichen Kontakt zu vermeiden. Vielfach erfolgt dies auf Anweisung der Landgerichtspräsidenten /-innen. Nur in ganz dringenden Fällen machen die Gerichtsvollzieher davon aktuell Ausnahmen bzw. führen nur zwingend erforderliche Vollstreckungshandlungen vor Ort durch. Alles andere wird „geparkt“. Das wird sich voraussichtlich erst wieder ändern, wenn die Ansteckungsgefahr vorbei ist und das Kontaktverbot aufgehoben bzw. gelockert wird. Gleichwohl werden die Vollstreckungsaufträge durch die Gerichtsvollzieher auch dann wohl in der Reihenfolge des Eingangs abgearbeitet werden, weshalb es gleichwohl sinnvoll sein kann, zeitnah Zwangsvollstreckungsaufträge zu erteilen. Pfändungen laufen regelmäßig ohne persönliche Kontakte ab und können daher auch weiterhin vorgenommen werden. Zustellungen erfolgen auch weiterhin, oftmals über die Post. Gerne helfen wir Ihnen bei der Zwangsvollstreckung weiter. Unsere Empfehlung ist, „ganz normal“ zu vollstrecken, damit man später nicht überlange Wartezeiten bei der Ausführung der Vollstreckung hat. Wir können auch aktuell sofort alles erforderliche insoweit für Sie in die Wege leiten.