Allgemein
In der 13. KW 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/18110, Bundesratsdrucksache 153/20). Das Gesetz (CORONA-Gesetz) tritt mit sofortiger Wirkung nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, womit Anfang der 14. KW 2020 gerechnet wird. Alle Regelungen sollen grundsätzlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.
Wichtige Regelungen finden sich darin für Verbraucher aber insbesondere auch für Mieter und Vermieter.
So ist das das Kündigungsrecht, und eben NUR DAS KÜNDIGUNGSRECHT von Vermietern wegen Zahlungsverzuges von Mietern bis zum 30.6.2020 und auch nur dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsrückstand auf Einkommenseinbußen wegen COVID-19 zurückzuführen ist. Es ist keine Stundung und kein Moratorium für Mieten beschlossen worden. Art. 240 EGBGB § 1 Abs. 4 Nr. 1 und § 2 regelt, dass die Mietforderungen fällig bleiben, einklagbar und aufrechenbar. Der Mieter kommt bei Nichtzahlung in Zahlungsverzug; der Vermieter kann sämtliche Rechte geltend machen, lediglich nicht ordentlich oder außerordentlich kündigen. Dem Mieter ist es nach wie vor möglich, die in diesem Zeitraum angesammelten Mietschulden bis zum 30. Juni 2022 auszugleichen. Die Kündigung wegen dieser Mietschulden ist bis dahin ausgeschlossen. Würde er gleichwohl insoweit kündigen, würde er mit einer Räumungsklage insoweit unterliegen. Vom Mieter ist dabei der Zusammenhang zwischen COVID-19 und dem Zahlungsverzug „glaubhaft“ zu machen. Das bedeutet, er muss Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen solchen Zusammenhang ergibt. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise bedienen, zum Beispiel einer Eidesstattlichen Versicherung oder sonstiger geeigneter Mittel. Dabei können geeignete Mittel zum Beispiel der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein.
Für alle Verbraucher ist in Artikel 240, § 1 des Gesetzes ein Moratorium wie folgt geregelt:
„(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.“
Für alle Verbraucher ist in Artikel 240, § 3 Absatz 1 des Gesetzes für Darlehensraten Folgendes geregelt:
„Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.“