Vertragsrecht und Reiserecht
Infolge des Coronavirus können zahlreiche Verträge aktuell nicht eingehalten werden. Dadurch ergeben sich für die Vertragsparteien zahlreiche Fragen zu Ihren Ansprüchen.
Zunächst wird auf die allgemeinen Ausführungen zu Corona auf dieser Internetseite und die Regelungen im neuen (Corona-Gesetz) Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verwiesen.
Im Übrigen gilt allgemeines Vertragsrecht, welches sich im Wesentlichen aus dem BGB ergibt.
Weitere Besonderheiten ergeben sich jedoch insbesondere, wenn ein Veranstalter wegen der Corona-Krise eine Veranstaltung absagt, für die schon bezahlt wurde oder nun noch bezahlt werden soll oder wenn Reisen schon gebucht sind (Reiserecht).
Die meisten Airlines bleiben aktuell weitestgehend auf dem Boden. Urlauber, die von Streichungen betroffen sind, erhalten gemäß der Fluggastrechteverordnung in der Regel ihr Geld für das Flugticket zurück. Einige Airlines bieten ihren Kunden kostenlose Stornierungen bzw. Umbuchungen sämtlicher Flüge an. Ähnliches gilt auch für Busreisen und Kreuzfahrten. Ob der Kunde sein Geld zurück erhält hängt dabei unter anderem davon ab, ob er eine Pauschalreise oder Individualreise gebucht hat.
Ähnliche Fragen stellen sich für Veranstalter bzw. Vermieter von Räumlichkeiten bei abgesagten Feiern wie Hochzeit und Kommunion, Geburtstage wie Vereinsfeiern und sonstige Feste.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte auch insoweit weiter.