Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht geht es regelmäßig um die Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Zu unterscheiden davon sind Ansprüche von Beamten gegenüber ihren Dienstherren. Letztere Ansprüche gehören nicht zum klassischen Arbeitsrecht sondern zum Dienstrecht und werden auch nicht vor den Arbeitsgerichten verhandelt sondern regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten.

Im Arbeitsrecht geht es regelmäßig um Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, um die Gestaltung des Arbeitsvertrages selbst, die Befristungen oder aber eben um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses geht es oftmals um die Verlängerung von Befristungen, um weitere Befristungen, um Urlaubsansprüche oder aber auch um Abmahnungen u.a.m..

Kommt es zu einem Fehlverhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers während des laufenden Arbeitsverhältnisses, kann der jeweils andere den, dem ein Fehlverhalten zur Last gelegt wird, abmahnen. Eine wirksame Abmahnung ist regelmäßig die Voraussetzung für eine nachfolgende verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. So kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber etwa abmahnen, wenn dieser den Lohn zu spät bezahlt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer etwa abmahnen, wenn dieser zu spät zur Arbeit erscheint. Natürlich sind zahlreiche sonstige Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer denkbar. Nach einer Abmahnung ist dann im Wiederholungsfalle eine Kündigung möglich. Unproblematisch ist meistens der Fall der Kündigung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wird regelmäßig nur dann kündigen, wenn er bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat oder aber seine Zukunft in sonstiger Weise abgesichert hat. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, sei es betriebsbedingt oder verhaltensbedingt, sollte der Arbeitnehmer stets sofort eine Kündigungsschutzklage erwägen. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben hat, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie an sich unwirksam ist. Der Arbeitnehmer sollte daher unbedingt die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht einhalten. Deshalb darf sich der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber innerhalb dieser Frist auch nicht hinhalten lassen. Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, sollte er umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen um die erforderlichen rechtlichen Schritte mit diesem abzustimmen. Gerne helfen wir hier weiter.

Meist empfiehlt es sich schon aus Gründen der Fristwahrung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Arbeitsgericht wird dann innerhalb von wenigen Wochen einen sogenannten Gütetermin anberaumen, in welchem über die Angelegenheit gesprochen wird. Meistens findet sich dann in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht eine einvernehmliche Lösung. Sollte es zu einer einvernehmlichen Lösung in der Güteverhandlung nicht kommen, bestimmt das Arbeitsgericht einen sogenannten Kammertermin, welcher oftmals erst Monate später stattfindet. Während das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung kaum Entscheidung treffen kann sondern an einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien mitwirken soll und aus neutraler Sicht den Beteiligten die Rechtslage schildert, kann das Arbeitsgericht in der Kammersitzung dann ein Urteil fällen. Während das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung mit einem einzelnen Berufsrichter oder einer Berufsrichterin besetzt ist, ist das Arbeitsgericht in der Kammersitzung dann mit drei Richtern besetzt, wovon einer Berufsrichter ist und je ein weiterer aus dem Arbeitgeberlager und aus dem Arbeitnehmerlager stammt.

Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass die Partei die ihnen anfallenden Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils selbst zu tragen haben, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers, dass dieser nie die Kosten des Arbeitgebers tragen muss. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Kosten stets selbst zu tragen hat, auch wenn er vollständig obsiegt und im Recht ist. Allerdings kommt insoweit die Inanspruchnahme eine Rechtschutzversicherung in Betracht, eine Finanzierung der Kosten über eine Gewerkschaft oder aber die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Letztere wird im Arbeitsgerichtsprozess nicht selten gewährt, da nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr die monatlichen Einnahmen erzielen wird, wie er sie zuletzt erzielt hat. Zur Frage, wann und inwieweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, finden sich zahlreiche Hinweise auf den einschlägigen Internetseiten der Justiz und insbesondere der Gerichte. In den meisten Fällen kann der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits in etwa einschätzen oder aber zumindest Empfehlungen zum geeigneten Vorgehen geben. Gerne helfen wir Ihnen in Ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit weiter.