Kaufvertragsrecht

Kaufvertragsrecht

Neues Kaufrecht ab 01.01.2022

Neues Kaufrecht  –  Kfz-Kauf  –  Digitale Produkte

Wer kennt das nicht: Das Navi im Auto führt einen zu einem Bahnübergang, der nicht mehr existiert, in einem Neubaugebiet kennt es die Straßen nicht und das Handy ist für das neue Betriebssystem nicht mehr geeignet. Im Auto fehlt die Klimaautomatik, obwohl der Probe gefahrene Vorführwagen eine solche hatte…

In der Regel sind dann Verbraucher enttäuscht, weil die Kaufsache nicht die erwartete Eigenschaft hat. All das findet im neuen verbraucherfreundlichen Gesetz nun Berücksichtigung, wodurch Verbraucherrechte insbesondere gegenüber gewerblichen Verkäufern gestärkt werden.

Verkäufer indes können in eine nahezu bodenlose Haftung geraten, wenn sie nicht in der richtigen Art und Weise bestimmte Eigenschaften der Kaufsache ausschließen (insbesondere z.B. beim Gebrauchtwagenverkauf). Wer da jetzt nicht aktiv wird und so weitermacht wie bisher, wird schon bald ein böses Erwachen erleben, wenn die Käufer nach dem 01.01.2022 gekaufte Produkte bemängeln.

Ab dem 01.01.2022 gilt in Deutschland ein neues Kaufrecht, welches es sowohl für Verkäufer als auch für Käufer zu beachten gilt. Grundlage für das neue Kaufrecht sind die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien als auch die Warenkauf-Richtlinie der EU. Der Regelungsbereich der Warenkauf-Richtlinie deckt sich mit dem der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Die Auswirkungen der Reform der Warenkauf-Richtlinie zeigen sich insbesondere am Mangelbegriff, an der Nacherfüllung, an Rücktritt und Schadensersatz und an zahlreichen Formerfordernissen, welche insbesondere von Verkäufern zu beachten sind, da die gesamte Warenkaufrichtlinie einen verbesserten Schutz der Käufer darstellt und nahezu ausschließlich für den Käufer von Vorteil ist. Es findet sich nunmehr ein neuer Sachmangelbegriff in § 434 BGB, welcher nunmehr eine gleichrangige Kombination von subjektiven und objektiven Anforderungen und überdies Montageanforderungen beinhaltet. Es sind nunmehr bezüglich der objektiven Anforderungen Proben und Muster von besonderer Relevanz, die der Verkäufer dem Käufer vorab zur Verfügung gestellt hat. Neu ist auch die eindeutige klare Regelung der Tragung von Ausbaukosten bei Rückgabe der Ware nach § 475 Abs. 6 Satz 1 BGB, welcher eine nunmehr den Verbraucher begünstigende günstige Kostenregelung beinhaltet. Neuerungen gibt es überdies auch bei den Besonderheiten des Tierkaufs.

Ferner wurde bei Verbraucherverträgen im Sachmängelgewährleistungsrecht die Frist der Beweislastumkehr von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Schließlich wurden die Anforderungen an einen Gewährleistungsausschluss, insbesondere beim Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher deutlich verschärft. Es ergeben sich nunmehr unmissverständliche vorvertragliche Hinweispflichten des Verkäufers, der den Käufer nunmehr „vor Abschluss des Kaufvertrages“, „eigens“ und „gesondert“ auf die Abweichungen von der „normalen“ objektiven Beschaffenheit hinweisen  muss und dies alles dokumentieren. Um seine Rechte bei Sachmängeln nunmehr geltend zu machen muss der Käufer vom Verkäufer nunmehr um so mehr zu allererst von diesem „Nacherfüllung“ verlangen, wobei eine Fristsetzung nicht mehr erforderlich ist, denn nach dem Gesetz hat nun „Der Unternehmer (hat) die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.“

Neu sind auch zahlreiche Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte, welche eine Vielzahl von aktuellen Verbraucherverträgen betreffen und Waren mit digitalen Elementen betreffen, mithin Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit Ihnen verbunden sind, dass die Ware ihre Funktion ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen könnte (§ 327 a Abs. 3 BGB). Typische Beispiele sind insoweit Pkw mit Fahrassistenzsystem, Smartphone mit Betriebssystem, Rasenroboter etc. Soweit es sich bei dem Kaufvertrag über ein digitales Produkt um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ergeben sich nunmehr für den Verkäufer Aktualisierungspflichten der Software für die zu erwartende Lebensdauer des Produktes (§ 327 f BGB).

Diese und zahlreiche weitere neuen gesetzlichen Regelungen ergeben eine große Vielzahl von neuen Handlungsmöglichkeiten, Rechten und Pflichten für Käufer und Verkäufer, über die sich die Betroffenen rechtzeitig informieren sollten. Indes gibt es wie bei allen neuen Gesetzen auch stehts Unklarheiten, da Gerichtsurteile, an denen man sich orientieren könnte, insbesondere von oberen Gerichten noch einige Zeit auf sich warten lassen werden.

Zu allen vorgenannten Themen und Konstellationen beraten und vertreten wir Sie gerne, sowohl als Käufer als auch als Verkäufer. Wir zeigen Ihnen auf und begleiten Sie, wie Sie zu Ihrem Recht kommen und Haftungsrisiken vermeiden. Rufen Sie uns einfach unter 02242 / 92960 an.

Kaufrecht bis 31.12.2021

Im Kaufvertragsrecht geht es um die Abwicklung von Ansprüchen zwischen Käufer und Verkäufer. Während der Verkäufer regelmäßig lediglich das Interesse an der Kaufpreiszahlung hat bzw. an der Abwehr unberechtigter Sachmängelgewährleistungsansprüche, hat der Käufer regelmäßig ein rechtliches Interesse an einer einwandfreien Kaufsache bzw. der Realisierung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen.

Sachmängelgewährleistungsansprüche stehen dem Käufer regelmäßig zu, wenn die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (regelmäßig der Zeitpunkt wo er die Ware erhält) einen Mangel aufweist. Zu unterscheiden sind insoweit Mängel, welche erst später eingetreten sind, etwa aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem privaten Käufer (Verbraucher) wird in den ersten 6 Monaten seit Gefahrübergang durch das Gesetz widerlegbar vermutet, dass ein in dieser Zeit auftretender Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Nach Ablauf der 6 Monate müsste der Käufer beweisen, dass nicht er die Sache beschädigt hat und den Mangel herbeigeführt hat, sondern dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Bei Kaufverträgen zwischen Händlern und Privatpersonen über neue Sachen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren seit Gefahrübergang.

Beim Verkauf von Händlern an Verbraucher bei gebrauchten Sachen (z. B. Gebrauchtwagen) kann der Händler die gesetzliche Gewährleistung auf 1 Jahr reduzieren. Dies wird regelmäßig im schriftlichen Kaufvertrag zu vereinbaren sein.

Private Personen untereinander können die gesetzliche Gewährleistung gänzlich ausschließen und auch Unternehmer untereinander können teilweise gesonderte Vereinbarungen treffen.

Stehen nun dem Käufer gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu, hat er in der Regel den Verkäufer nach Bekanntgabe eines Mangels zunächst zur Nacherfüllung aufzufordern. Dabei sollte die Reihenfolge der vorgegebenen Vorgehensweise nach dem Gesetz unbedingt eingehalten werden, damit der Käufer nicht seine Ansprüche durch falsche Vorgehensweise verliert.

Der Verkäufer muss auf Verlangen des Käufers zuerst im Rahmen der Nacherfüllung die Sache reparieren oder eine neue Sache als Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer statt Nacherfüllung sodann auch bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis angemessen mindern oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten.

Bei der Minderung ist zu hinterfragen, welcher Kaufpreis zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel gekannt hätten. Der Minderungsbetrag entspricht nicht zwingend den Mängelbeseitigungskosten.

Wählt der Käufer statt einer Minderung den Rücktritt, so ist dieser ausdrücklich gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Der Käufer kann dann von dem Verkäufer bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen Rückzahlungen des Kaufpreises abzüglich von Nutzungsvorteilen gegen Rückgabe der Kaufsache beanspruchen.

Verkauft der Verkäufer dem Käufer einen Kaufgegenstand in Kenntnis des Mangels, den er jedoch verschweigt, kann er sich auch schadensersatzpflichtig machen. Dem Käufer stehen dann bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen weitreichende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zu.

Diese Situation kann z. B. eintreten, wenn ein Gebrauchtwagenhändler an einem Gebrauchtwagen vor der Veräußerung selbst einen Unfallschaden repariert hat, er diesen dann jedoch als unfallfrei veräußert. Hier lässt sich gegebenenfalls nachweisen, dass der Verkäufer die fehlende Unfallfreiheit bei Abschluss des Kaufvertrages kannte und mithin trotz Kenntnis verschwiegen hat. Damit dürfte ein Verschulden nachweisbar sein.

Insgesamt sind zahlreiche Konstellationen von Sachmängelgewährleistungsansprüchen und Abwicklungsformen denkbar. Gerne helfen wir Ihnen in Ihrem konkreten Fall weiter.