Mietrecht & Wohneigentumsrecht

Fachanwalt für Mietrecht und Wohneigentumsrecht in Hennef

Wenngleich man auch Kraftfahrzeuge und Gartengeräte oder dergleichen mieten kann, geht es im Mietrecht jedoch in erster Linie um die Miete von Räumen. Dabei unterscheidet man zwischen Wohnraummietrecht und Gewerberaummietrecht. Hierfür gibt es im Gesetz zahlreiche Sondervorschriften.

Von Gewerberaum Mietrecht spricht man immer dann, wenn es sich nicht um klassischen Wohnraum handelt oder aber wenn der Mieter selbst nicht wohnen kann. So verhält es sich etwa bei der Anmietung durch eine juristische Person (zum Beispiel GmbH) oder aber wenn eine Kommune oder ein Land Räume angemietet (zum Beispiel zur Unterbringung von Flüchtlingen).

Da Wohnraum durch das Grundgesetz besonders geschützt ist, gibt es zahlreiche Schutzvorschriften zum Schutz von Mietern von Wohnungen.

Als Vermieter hat man es in der Hand, an wen man seine Wohnung vermietet. Hat man als Vermieter einen Mietvertrag jedoch erst einmal mit einem Mieter geschlossen, kann man sich nur unter strengen Voraussetzungen wieder von dem Mietverhältnis lösen und den Mietvertrag kündigen.

Als Vermieter sollte man daher vor dem Abschluss eines Wohnraummietvertrages sorgfältig prüfen, ob man zu den gewählten Konditionen mit dem gewählten Vertragspartner einen Mietvertrag abschließen will. So kann man als Vermieter einen Mietvertrag nur kündigen, wenn der Mieter sich etwas zu schulden kommen lässt und seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält oder aber wenn die Voraussetzungen für Eigenbedarf gegeben sind oder aber sonstige im Gesetz ausdrücklich geregelte Fälle vorliegen.

Will der Vermieter dem Mieter kündigen, muss er in der Regel Vertragsverstöße des Mieters nachweisen. Am einfachsten ist es für den Vermieter, wenn er nachweisen kann, dass der Mieter die Miete nicht beziehungsweise nicht pünktlich gezahlt hat. Hier müsste dann der Mieter beweisen, dass er die Miete doch gezahlt hat oder aber einen Grund hatte, die Miete nicht zu zahlen, etwa weil die Miete gemindert war.

Bei allen anderen Vertragsverstößen des Mieters fällt es dem Vermieter schwerer, diese zu beweisen. So kann ein Vermieter einem Richter Lärmbelästigungen oder dergleichen nicht „auf den Tisch legen“. Hier bedarf es in der Regel so genannter Lärmprotokolle, welche über einen längeren Zeitraum geführt werden müssen.

Überdies müssen Vertragsverstöße des Mieters vom Vermieter regelmäßig zunächst abgemahnt werden und eine Kündigung ist dann regelmäßig nur im Wiederholungsfalle möglich.

Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist, prüft der Fachanwalt für Miet-& Wohnungseigentumsrecht. Er kann hierzu Tipps geben, wie der Vermieter sein Ziel am schnellsten, sichersten und auch kostengünstigsten verfolgen kann.

Hat man als Mieter den Mietvertrag unterschrieben und ist erst einmal in die Wohnung eingezogen, genießt man den besonderen Schutz des Gesetzes. Wenn sich ein Mieter keine Vertragsverstöße zur Last legen lassen muss, kann er nahezu auf unbestimmte Dauer in der Wohnung wohnen bleiben, wenn er dies möchte. Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Vermieter nur ausnahmsweise in speziell im Gesetz geregelten Fällen zu, nämlich in den Fällen von Eigenbedarf, der Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Objektes und bei vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhäusern, in welchem der Vermieter die andere Wohnung im Objekt kündigen will.

Selbst wenn der Vermieter einen berechtigten Grund zur Kündigung vorweisen kann, genießt der Mieter eine regelmäßig längere Kündigungsfrist, als er sie selbst hat. So kann der Mieter stets innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Monatsende das Mietverhältnis kündigen. Dabei wurde der Gesetzgeber dem immer flexibleren Arbeitsmarkt gerecht, wobei es dem Mieter möglich sein muss, innerhalb einer kurzen Frist umzuziehen.

Der Vermieter hingegen hat regelmäßig lediglich ein finanzielles Interesse an der Vermietung der Wohnung. Deshalb kann der Mieter sich auch auf die sogenannte Sozialklausel berufen, wenn ihm ein Umzug innerhalb der Kündigungsfrist aus sozialen Gründen nicht möglich ist. Dies betrifft etwa den Fall, wenn zahlreiche Kinder des Mieters wegen eines Umzuges die Schule wechseln müssten. Dann kann der Mieter verlangen, bis zu den nächsten Schulferien in der Wohnung wohnen bleiben zu dürfen.

In allen mietrechtlichen Angelegenheiten können wir Ihnen gerne weiterhelfen.