Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hennef

  • Führerschein und Fahrerlaubnis

  • Fahrzeugkauf, -leasing, -miete

  • Verkehrsunfall im In- und Ausland mit Personen- und Sachschäden

Im Verkehrsrecht geht es um alle rechtlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Das reicht vom Erwerb des Führerscheins über den Kauf von neuen wie gebrauchten Kraftfahrzeugen, Leasing und Miete bis hin zum Verkehrsunfall im In- und Ausland mit Sachschaden und/oder Personenschaden. Daneben gehören zum Verkehrsrecht auch Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten und mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang stehende Strafsachen im In- und Ausland, wie Unfälle mit Personenschaden oder Trunkenheitsfahrten etc.. Schließlich gehört zum Verkehrsrecht auch die Geltendmachung aber auch die Abwehr von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, seien es Haftpflichtversicherungsverträge, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherungsverträge oder aber auch aus Unfallversicherungsverträgen.

Führerschein und Fahrerlaubnis

Beim ersten Erwerb des Führerscheins (Fahrerlaubnis) gibt es kaum juristische Probleme. Problematisch wird es meistens dann, wenn der Führerschein mal entzogen wurde. Im Gegensatz zum Fahrverbot, bei welchem man den Führerschein nach 1 – 3 Monaten zurückbekommt, bekommt man den Führerschein nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt oder ein Gericht nicht mehr zurück. Vielmehr kann man frühestens nach 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis beim Straßenverkehrsamt beantragen. Dort werden dann die Voraussetzungen geprüft, ob man nämlich zum Führen von Kraftfahrzeugen körperlich wie geistig geeignet ist. Das Straßenverkehrsamt teilt einem dann mit, was mal alles beibringen muss. So bedarf es immer eines neuen Passfotos, eines aktuellen Sehtests sowie eines amtlichen Führungszeugnisses. Meistens bedarf es einer neuen Fahrschulausbildung nicht und auch keiner neuen Prüfung in Theorie und Praxis. Nicht selten wird jedoch die Vorlage einer Bescheinigung (Gutachten) über die erfolgreiche Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU), umgangssprachlich oft auch als „Idiotentest“ bezeichnet, gefordert. Zwingend ist dies immer bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration und mehr, meist auch bei Fahrten unter Drogeneinfluss, bei welchen es überdies des Nachweises einer Abstinenz von einem Jahr und regelmäßiger Drogenscreenings bedarf. Insbesondere beim Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis können wir Wege aufzeigen, wie man auf dem schnellsten und kostengünstigsten Weg wieder zu einer Fahrerlaubnis kommen kann und was man unbedingt vermeiden sollte. So ist es in der Regel rausgeschmissenes Geld, zu versuchen, im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis zu erwerben oder dort eine MPU zu absolvieren. Auch ist es nahezu unmöglich, ohne geeignete Vorbereitung die MPU erfolgreich zu absolvieren.

Jedoch steht die Entziehung der Fahrerlaubnis auch immer am Ende eines Verfahrens, bei welchem schon viele Möglichkeiten bestehen, die Entziehung eventuell zu vermeiden oder jedenfalls die Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahre auf ein Minimum zu reduzieren. Wichtig ist es hier, keinerlei Angaben ohne Anwalt gegenüber der Polizei oder Behörden, Gerichten oder Dritten zu machen. Leider reden sich viele erst in etwas rein, denen wir leicht hätten helfen können, ohne dass die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre. Dabei sind die Anwaltskosten regelmäßig deutlich geringer als Strafen oder die Kosten für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis oder auch nur die Fahrtkosten, die man hat, wenn man keinen Führerschein hat. Eine erste Beratung kostet beim Rechtsanwalt regelmäßig maximal 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Meist können diese Kosten bei einer späteren Vertretung dann auch noch angerechnet werden. Vielfach übernehmen die Rechtsschutzversicherungen diese Kosten, wobei viele nicht wissen, dass sie rechtsschutzversichert sind, da neben einer eigenen Rechtsschutzversicherung auch über das geführte Fahrzeug oder dessen Halter (z.B. Firma) oder Familienangehörige eine Rechtsschutzversicherung bestehen kann.

Fahrzeugkauf, Leasing und Miete

Achtung: Auch im Verkehrsrecht gilt ab dem 01.01.2022 neues Kaufrecht!

Rechtslage für vor dem 31.12.2021 geschlossene Kaufverträge:

Beim Kauf von Kraftfahrzeugen kommt es immer wieder zu Problemen, seltener bei Neuwagen als bei Gebrauchtfahrzeugen. Welche Rechte der Käufer hat, hängt davon ab, ob er als Privatperson (Verbraucher) oder als Unternehmer kauft oder verkauft und ob er ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug kauft. Zu unterscheiden ist überdies immer zwischen der gesetzlichen Gewährleistung (Sachmängelgewährleistung) und Ansprüchen aus einer eventuell daneben bestehenden Garantie. Beides wird umgangssprachlich oftmals gleichgesetzt, hat jedoch ganz unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Das gilt im gesamten Kaufrecht und nicht nur beim Fahrzeugkauf. Die gesetzliche Gewährleistung steht im Gesetz (BGB) und gilt zwischen Verkäufer und Käufer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wer also zum Beispiel im Supermarkt eine Kaffeemaschine der Marke X kauft, dem stehen bei Mängeln an der Kaffeemaschine Sachmängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Supermarktbetreiber zu. Dort kann er ggf. Reparatur oder eine neue Maschine verlangen. Gibt der Hersteller X daneben eine Garantie auf die Kaffeemaschine, hat der Supermarkt damit zunächst nichts zu tun, sondern der Kunde muss sich in einem Garantiefall, der in den Garantiebedingungen des Herstellers geregelt ist, in der Regel unmittelbar an den Hersteller wenden und das Gerät an diesen einschicken. Oftmals hilft dabei der Händler/Supermarkt, wenngleich er hierzu regelmäßig nicht verpflichtet ist. Eine Garantie wird meist erst dann interessant, wenn es keine gesetzliche Gewährleistung mehr gibt oder diese nicht greift. Nach dem Gesetz gilt die gesetzliche Gewährleistung beim Verkauf von neuen Sachen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher für die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe (Gefahrübergang). Bei gebrauchten Sachen, zum Beispiel Gebrauchtfahrzeugen, kann der Händler die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren auf 1 Jahr reduzieren, was meist im Kaufvertrag der Fall ist. Wer als Privater (und somit als Verbraucher) ein Fahrzeug verkauft, kann die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausschließen und sollte dies regelmäßig auch tun. Wenn beim Kauf nichts vereinbart wird, gilt stets die gesetzliche Gewährleistung für die Dauer von 2 Jahren. Und das will keine Privatperson, die etwas verkauft, denn das kann ein Fass ohne Boden werden. Ein privater Verkäufer sollte daher immer „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkaufen und dies im schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich festhalten. Bei Formulierungsfragen etc. hilft der Anwalt gerne weiter. Vorsicht ist auch bei allen Zusicherungen geboten, egal ob es um die Anzahl der Vorbesitzer, Vorschäden, Unfallfreiheit, den Kilometerstand oder sonstiges geht. Wer nämlich etwas ausdrücklich angibt oder äußert und damit zusichert, garantiert dies, mit der Folge, dass diesbezüglich jedenfalls die gesetzliche Gewährleistung greift, auch wenn sie im Übrigen im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Die gesetzliche Gewährleistung sieht vor, dass der Käufer den Verkäufer bei einem Mangel zunächst zur Nacherfüllung auffordern muss, das heißt zur Mängelbeseitigung durch Reparatur oder Austausch / Neulieferung. Schlägt dies fehl, kann der Käufer von dem Verkäufer bei Vorlage der übrigen Voraussetzungen die Minderung des Kaufpreises verlangen oder die Rückabwicklung des Kaufs (z.B. Fahrzeug zurück gegen Geld zurück unter Berücksichtigung von Abzügen für gefahrenen Kilometern). In seltenen Fällen, bei nachweisbarem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer vom Verkäufer sogar Schadenersatz verlangen, was für den Verkäufer richtig teuer werden kann.

Als Verkäufer sollte man mithin die Sachmängelgewährleistung soweit wie möglich ausschließen und möglichst nichts zusichern (z.B. ganz kurzer knapper Kaufvertrag). Als Käufer hingegen sollte man möglichst auf die Vereinbarung von Sachmängelgewährleistungsrechten bestehen, d.h. diese nicht ausschließen. Ferner sollte sich der Käufer alle Zusicherungen vom Verkäufer schriftlich geben lassen.

Wenn es nach regelmäßig spätestens 2 Jahren keine Gewährleistungsansprüche mehr gibt, wird eine eventuelle Garantie interessant, welche Autohersteller oftmals anbieten um die Qualität ihrer Produkte anzupreisen (z.B. 10 Jahre Garantie gegen Durchrosten). Mit Garantieansprüchen muss man sich regelmäßig an den Garantiegeber wenden, meist den Hersteller. Dabei sind die Vertragswerkstätten des Herstellers oftmals behilflich und stellen den Garantieantrag oder eine Kulanzanfrage, verbunden mit der Hoffnung den Reparaturauftrag sodann vom Kunden zu erhalten.

Bei Gebrauchtfahrzeugen wird oftmals von speziellen Dritten Garantiegebern eine Gebrauchtwagengarantie zum Kauf angeboten, bei welcher aber die genauen Vertragsbedingungen unbedingt zu beachten sind, da es vielfach Altersgrenzen und Kilometerbeschränkungen gibt. Im Zweifel sollte man sich vorher anwaltlich beraten lassen. Wir helfen gerne weiter.

Leasing lohnt sich regelmäßig nur für Unternehmer. Probleme gibt es beim Leasing meist nur bei der Rückgabe des Fahrzeugs und der Abrechnung der gefahrenen Kilometer und der am Fahrzeug zu beseitigenden Schäden, welche nicht auf Verschleiß bzw. den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Da gibt es viele rechtliche Probleme, welche jedoch nicht pauschal gelöst werden können, da jede Automarke meist eine eigene Leasingbank hat und eigene Leasingverträge hat, welche völlig unterschiedliche Regelungen enthalten. Natürlich kann man auch über seine Hausbank und deren Leasinganbieter leasen. Am weitesten verbreitet ist aber das Leasing von neuen wie gebrauchten Kraftfahrzeugen über die Leasingbanken der Markenhändler. Zu beachten ist dabei, dass es auch Automarken und Leasingbanken gibt, nach deren Vertragsbedingungen der Kunde am Ende der Leasingzeit das Leasingfahrzeug NICHT übernehmen kann. Vielmehr ist dort dann meist vertraglich geregelt, dass der Händler, bei welchem der Leasingnehmer das Fahrzeug übergeben erhalten hat, das Fahrzeug von der Leasingbank kaufen kann. Für diesen ist es regelmäßig am lohnensten, das Fahrzeug zum günstigen Preis von der Leasingbank zu kaufen und eventuell vorhandene Schäden in der eigenen Werkstatt auf Kosten des Kunden zu reparieren und das Fahrzeug dann teuer an einen Dritten weiter zu verkaufen. Der Händler hat hingegen nichts davon, wenn das Fahrzeug von der Leasingbank nach Ablauf der Leasingzeit zum günstigen Preis dem Leasingnehmer überlassen wird, der die während seiner Nutzungszeit entstandenen Schäden oftmals gar nicht beseitigen lässt – etwa Kratzer, kleine Beulen etc. – sondern das Fahrzeug im vorhandenen Zustand schlicht weiternutzt. Wer also sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen will, mit der Folge dass er verursachte Schäden nicht beseitigen muss, sollte dies unbedingt vor bzw. bei Abschluss des Mietvertrages wirksam vereinbaren, sei es in dem Leasingvertrag mit der Leasingbank oder aber ggf. mit dem Händler, der das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages von der Leasingbank ggf. angeboten erhält.

Wer sein Fahrzeug nicht bar bezahlt oder least, kann beim Kauf auch finanzieren oder seinen Gebrauchtwagen in Zahlung geben. Bei der In-Zahlung-Gabe entstehen Probleme insbesondere dann, wenn das gekaufte neue Fahrzeug Mängel aufweißt und der Kaufvertrag deshalb rückabgewickelt werden soll. Wenn das in Zahlung gegebene Fahrzeug nicht mehr zurückgegeben werden kann, weil es nicht mehr vorhanden ist, oder wenn es inzwischen beschädigt wurde oder verändert wurde, zeigt der Fachanwalt Lösungen auf, wie verfahren werden kann. Bei Finanzierungen ist insbesondere zu beachten, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung regelmäßig im Sicherungseigentum der finanzierenden Bank steht. Solange kann das Fahrzeug regelmäßig nur mit Zustimmung der Bank verändert oder verkauft werden. Kommt es zum Unfall, bestimmt oftmals die finanzierende Bank, ob und wo das Fahrzeug zu reparieren ist oder ob das Fahrzeug an einen Restwertaufkäufer veräußert wird. Wer diese Entscheidungen gegen den Willen der finanzierenden Bank selbst treffen will, muss oftmals das Fahrzeug durch Zahlung der Restforderung der finanzierenden Bank auslösen um uneingeschränkter Alleineigentümer zu werden. Wann sich im konkreten Fall welche Vorgehensweise empfiehlt, können wir gerne für Sie feststellen.

Bei der Fahrzeugmiete sind hauptsächlich zwei Konstellationen zu unterscheiden, nämlich die Miete eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall und die Anmietung ohne Zusammenhang mit einem Unfall. Während die Anmietung von Fahrzeugen ohne Unfallzusammenhang oftmals an Flughäfen oder in Städten bei den großen aus der Werbung bekannten Autovermietern erfolgt, werden nach Unfällen auch oftmals Fahrzeuge bei kleineren und auf Unfallersatz spezialisierten Vermietern angemietet, oftmals auch bei Autohändlern und bei Werkstätten. Während ohne Unfallzusammenhang Fahrzeuge oft schon einige Zeit vorher gemietet werden, erfolgt die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oft unmittelbar nach einem Unfall noch am selben Tag. Wer den Mietwagen selbst bezahlen muss, wird regelmäßig Preise und Leistungen vergleichen. Anders verhält sich oft, wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde und der Meinung ist, der Unfallverursacher und seine Versicherung müsste ihm seinen Schaden bezahlen und mithin auch die Mietwagenkosten tragen. Hier werden dann oft Fehler gemacht und das böse Erwachen kommt dann, wenn die Mietwagenfirma die Rechnung schickt und die Versicherung diese nicht voll übernimmt. Oft stellt sich dann heraus, dass der Mieter das Fahrzeug zu einem überteuerten Preis angemietet hat und sich nach den Preisen gar nicht erkundigt hatte. Es gilt jedoch die Schadensminderungspflicht zu beachten, wonach die Kosten auch nach einem Unfall so gering wie möglich gehalten werden sollten. Man sollte sich auch nach einem fremdverschuldeten Unfall stets so verhalten, wie man sich verhalten würde, wenn man den Unfall selbst verursacht hätte und alle Kosten selbst tragen müsste. Dann würde man nur ein Fahrzeug anmieten, wenn man dies auch unbedingt braucht und die erforderlichen Fahrten nicht anderweitig kostengünstiger durchführen könnte, etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch Mitfahrt bei Freunden, Bekannten oder Arbeitskollegen. An Tagen, an denen man keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann man sich dann ggf. bares Geld auszahlen lassen, nämlich Nutzungsausfallentschädigung, welche je nach Fahrzeug zwischen ca. 23 Euro und ca. 140 Euro pro Tag liegt. Wenn man einen Mietwagen benötigt, würde man nur das Modell anmieten, welches man gerade braucht. Ferner würde man bei mehreren Anbietern die Preise anfragen und das günstigste Angebot annehmen. Wer nun bei einem Autovermieter die Preise anfragt, sollte nicht erwähnen, dass er das Fahrzeug nach einem Unfall benötigt. Manch Autovermieter zieht dann nämlich die teurere Preisliste aus der Schublade, weil ja eventuell eine (finanzkräftige) Versicherung die Rechnung bezahlen muss. Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen kurzzeitig besondere Tarife zulässig sind. Wer normal einen Mietwagen anmietet, wird dies nicht nachts um 3 Uhr an einer Autobahnraststätte tun. Wird jedoch zum Beispiel dort an einer Tankstelle nachts das bei der Durchfahrt zum Tanken kurz abgestellte Auto beschädigt und möchte man seine Fahrt sofort mit einem Mietwagen fortsetzen, gibt es Anbieter, die einem sofort dorthin einen gleichwertigen Mietwagen bringen, so dass man ohne großen Zeitverlust mit einem gleichwertigen Mietwagen weiterreisen kann. Hierfür berechnen dann die insoweit spezialisierten Autovermieter den sogenannten Unfallersatztarif. Dieser liegt deutlich über den normalen Mietwagenkosten für ein entsprechendes Modell und beinhaltet die besonderen Serviceleistungen für das Bringen des Fahrzeugs in dieser besonderen Situation. Wer ein Fahrzeug in einer besonderen Situation zum Unfallersatztarif anmietet, sollte unbedingt darauf achten, spätestens am nächsten Tag das Fahrzeug zurückzugeben oder auf einen „Normaltarif“ zu wechseln. Der Unfallersatztarif ist von den Versicherungen nämlich nur dann und nur insoweit zu erstatten, solange keine Möglichkeit besteht, sich auf dem Markt einen Mietwagen zu den üblichen Konditionen zu beschaffen. Das aber ist normalerweise tagsüber, jedenfalls an Werktagen, problemlos möglich. Man sollte also auf keinen Fall mehrere Tage zum Unfallersatztarif fahren, denn das kann richtig teuer werden und man bekommt die hohen Kosten regelmäßig von niemandem erstattet. Also immer genau lesen, was man unterschreibt und immer an die Schadensminderungspflicht denken. Wenn man einen Unfall erlitten hat, sollte man bedenken, dass dann nahezu alle die einem helfen, finanzielle Interessen haben, denn das ist ein lukratives Geschäft. Man sollte daher alle angebotenen Leistungen hinterfragen, ob man sie benötigt und ob die Preise gerechtfertigt sind. Wer hingegen unfallunabhängig eine Fahrzeug mietet, wird sich meist sowieso nach Leistungen und Preisen erkundigen und sollte im Wesentlichen zusätzlich darauf achten, was für Versicherungsleistungen (Vollkasko z.B. mit/ohne Reifenschäden) und welche Selbstbeteiligung insoweit im Vertrag vereinbart sind.

Verkehrsunfall im In-und Ausland mit Personen- und Sachschaden

Wer einen Verkehrsunfall erleidet sollte stets noch am Unfalltag einen Anwalt einschalten oder zumindest anrufen. Ist der Unfall fremdverschuldet muss regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten tragen. Oftmals werden am Unfalltag selbst schon teure Fehler gemacht, welche sich leicht hätten vermeiden lassen. Ist der Unfall fremdverschuldet sollte immer die Polizei hinzugezogen werden. Kommen muss die allerdings nur, wenn es sich nicht um einen Bagatellunfall handelt oder wenn auch Personenschaden eingetreten ist, was aber schon bei leichtem Zwicken im Nacken der Fall ist. Man muss es der Polizei nur schon am Telefon sagen, damit sie auch kommt. Die Polizei stellt dann am Unfallort die Personalien der beteiligten Personen und die Daten der beteiligten Fahrzeuge sowie die Art und Weise der Unfallbeteiligung fest, was die Grundlage für eine spätere Schadensabwicklung ist. Der Anwalt ermittelt dann die zuständige Haftpflichtversicherung und macht dort alle berechtigten Ansprüche für seinen Mandanten geltend.

Gegner ist beim Tauziehen um Schadenersatz und Schmerzensgeld regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Diese hat spezielle Abteilungen mit Juristen und sonstigen Fachleuten, deren Ziel es ist, sowenig wie nötig an den Geschädigten zahlen zu müssen. Dabei wendet sich die Versicherung oft direkt an den Geschädigten und macht diesem Angebote, ihm zu helfen. Dabei geht es jedoch in erster Linie darum, dass die Versicherung wenig zahlen muss und insoweit auch nicht viel beim Geschädigten ankommt. Diese Vorgehensweise der Versicherungen wird oft auch als „Schadensmanagement“ bezeichnet. Da bieten die Versicherungen an, einen Mietwagen auf eigene Kosten zu organisieren, einen Sachverständigen vorbei zu schicken oder gar das Unfallfahrzeug in einer Vertragswerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen. Dabei geht es jedoch nicht darum, das beste Ergebnis für den Geschädigten zu erzielen, sondern das beste Ergebnis für sich als Versicherung zu erzielen. Der Anwalt hingegen zeigt seinem Mandanten auf, welche Möglichkeiten er hat und der Mandant kann dann selbst entscheiden, wie vorgegangen werden soll. Zunächst ist zu klären, ob ein Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Ab einem grob geschätzten Schaden von mindestens 750,- Euro sollte immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, denn nur darin finden sich alle Angaben, um den Schaden vollständig beziffern zu können. Den Sachverständigen kann der Geschädigte im Übrigen frei Wählen und muss sich von der Versicherung keinen Sachverständigen aufdrängen lassen, wenngleich die Versicherung die Sachverständigenkosten zu tragen hat. Ein von der Versicherung eingeschalteter Sachverständiger hat oftmals einen anderen Blickwinkel auf den Schaden, so dass er nach seiner Ansicht oft geringer ausfällt als bei einem vom Geschädigten frei gewählten Sachverständigen. De Sachverständige ermittelt dann regelmäßig die Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, den Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, die Wertminderung die dadurch entsteht, dass es sich fortan um ein Unfallfahrzeug handelt, die Höhe der täglichen Nutzungsausfallentschädigung, die Reparaturdauer sowie die Wiederbeschaffungsdauer. Ferner hält der Sachverständige fest, ob das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher war und macht regelmäßig zahlreiche Fotos. All dies fehlt in einem Kostenvoranschlag, welcher nur die voraussichtlichen Reparaturkosten enthält. Ein Sachverständigengutachten ist daher nach den allermeisten Unfällen unbedingt einzuholen, damit die Schäden des Geschädigten vollständig eingefordert werden können. Zu beachten ist dabei, dass Versicherungen den Geschädigten bitten, doch einen Kostenvoranschlag einzureichen. Wer das tut, läuft Gefahr, dass die Versicherung dann kein Sachverständigengutachten mehr bezahlen muss, obwohl viele wichtige Angaben fehlen. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens kann der Anwalt dann ermitteln, ob es sich um einen Reparaturschaden oder um einen Totalschaden oder wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Dabei darf man sich von den juristischen Fachbegriffen nicht täuschen lassen, denn es handelt sich dabei in erster Linie nur um Abrechnungsmethoden, wie der von der Versicherung zu zahlende Betrag zu ermitteln ist. Wenn die Versicherung dann zahlt, steht es dem Geschädigten gleichwohl weitestgehend frei, ob er sich für das Geld ein Ersatzfahrzeug kauft, den Schaden reparieren lässt oder selbst repariert, den Schaden einfach so belässt oder von dem Geld in Urlaub fährt oder sonstiges damit unternimmt. In allen Konstellationen können wir die besten Wege aufzeigen, das Maximum aus der Sache für Sie herauszuholen.

Eine wichtige Vorfrage bei einem Unfallschaden ist, wem die Schadenersatzansprüche zustehen, denn in rechtlicher Hinsicht wurde bei dem Unfall nicht das Blech beschädigt sondern das Eigentum verletzt. Eigentümer ist regelmäßig, wer den Fahrzeugbrief in Händen hält und das Fahrzeug verkaufen kann, ohne irgendwen Fragen zu müssen. Uneingeschränkter Alleineigentümer ist mithin nicht, wer das Fahrzeug geleast, gemietet, geliehen oder finanziert hat, wenn das Fahrzeug im Sicherungseigentum der finanzierenden Stelle (Bank) steht. Doch auch in solchen Fällen ist oft vertraglich geregelt, dass der Halter sich um die Schadensregulierung bemühen muss, jedoch eben genau so wie im Vertrag vereinbart. Da kann dann nicht einfach gewählt werden, ob, wo und von wem das Fahrzeug repariert wird, denn dies bestimmt meist der Eigentümer. Auch hier findet der Anwalt schnell heraus, wie das beste Ergebnis für seinen Mandanten erzielt werden kann.

Besonderheiten gibt es überdies, wenn gewerblich genutzte Fahrzeuge bei einem Unfall beschädigt werden. Hier handelt es sich oft um Sonderanfertigungen mit Spezialeinbauten, welche nicht so einfach zu ersetzen sind und zu einem Verdienstausfall führen, so beim Unfall von Taxen, Baufahrzeugen, Transportern, Traktoren, Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeugen, Servicefahrzeugen, Linienbussen, Reisbussen u.a.m.. Ähnliche Probleme gibt es auch bei sonstigen Sonderfahrzeugen wie speziell umgebauten Wohnmobilen, behindertengerecht umgebauten Fahrzeugen, Oldtimern und Sonderanfertigungen. In solchen Fällen gilt es viele Besonderheiten zu berücksichtigen, die meist nur der Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt. Hier bedarf es spezieller Sachverständiger und Spezialkenntnissen. Gerne helfen wir auch in diesen Fällen weiter.

Neben dem Fahrzeugschaden sind nach einem Verkehrsunfall oft noch Personenschäden zu thematisieren, wozu neben Schmerzensgeld insbesondere Verdienstausfallschaden, Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Erwerbs- und Fortkommensschaden sowie Ansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse zählen. Derartige Schadenspositionen werden oft vernachlässigt, machen aber finanziell oft weitaus mehr als den Fahrzeugschaden aus. Über die Voraussetzungen und Möglichkeiten informieren wir gerne.

Bei Unfällen mit Ausländern, sei es im Inland oder Ausland, gelten gleichfalls zahlreiche Besonderheiten. Auch hier empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Deutschland einzuschalten, der Wege aufzeigen kann, wie der Schadensfall über eine in Deutschland ansässige Versicherung in deutscher Sprache von zuhause aus abgewickelt werden kann. Dabei gilt jedoch meist das Recht des Landes, in dem der Unfall geschah, jedenfalls wenn die Sache gerichtlich geklärt werden muss. Zahlreiche unterschiedliche Konstellationen sind jedoch in Europäischen Richtlinien (sog. KH-Richtlinien) geregelt, über die wir Sie gerne informieren können. So weiß der Fachanwalt, wie zu verfahren ist, wenn z.B. ein Deutscher im Urlaub in Spanien einen Unfall mit einem Polen hat.

Für alle Fragen rund um das Verkehrsrecht sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner.