Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hennef
Führerschein und Fahrerlaubnis
Fahrzeugkauf, -leasing, -miete
Verkehrsunfall im In- und Ausland mit Personen- und Sachschäden
Das Verkehrsrecht umfasst alle rechtlichen Aspekte des Straßenverkehrs. Es beginnt beim Erwerb des Führerscheins, erstreckt sich über den Kauf neuer und gebrauchter Fahrzeuge, Leasing und Miete bis hin zu Verkehrsunfällen im In- und Ausland mit Sachschaden oder Personenschaden. Zudem behandelt das Verkehrsrecht Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Angelegenheiten wie Unfälle mit Personenschäden oder Trunkenheitsfahrten.
Schließlich regelt das Verkehrsrecht auch die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, sei es Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko- oder Unfallversicherung. Rechtsanwalt Michael Kremer aus Hennef (Sieg) ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle verkehrsrechtlichen Fragen und Probleme.
Führerschein und Fahrerlaubnis
Beim ersten Führerscheinerwerb (Fahrerlaubnis) treten selten juristische Probleme auf. Kritisch wird es meist, wenn der Führerschein entzogen wurde. Anders als beim Fahrverbot, bei welchem man den Führerschein nach ein bis sechs Monaten zurückerhält, bekommt man den Führerschein nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt oder ein Gericht nicht mehr zurück.
Erst nach frühestens sechs Monaten kann man eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Das Straßenverkehrsamt prüft dann, ob man körperlich und geistig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Es informiert darüber, welche Unterlagen einzureichen sind:
ein neues Passfoto
ein aktueller Sehtest
ein amtliches Führungszeugnis
Eine erneute Fahrschulausbildung oder Prüfung in Theorie und Praxis ist meist nicht nötig. Häufig verlangt die Behörde jedoch ein Gutachten über die erfolgreiche Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), umgangssprachlich „Idiotentest“. Dies ist zwingend bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration oder mehr, sowie oft bei Fahrten unter Drogeneinfluss.
In solchen Fällen muss man zusätzlich ein Jahr Abstinenz nachweisen und regelmäßige Drogenscreenings vorlegen. Wer eine neue Fahrerlaubnis erwerben möchte, dem kann die Kanzlei Michael Kremer in Hennef Wege aufzeigen, wie man Zeit und Geld spart. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht zeigt, wie man den Prozess beschleunigt und welche Fehler man vermeiden sollte. So ist es meist vergeblich, im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis zu erwerben oder dort eine MPU zu absolvieren. Ebenso scheitert man fast immer, wenn man unvorbereitet zur MPU antritt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis steht jedoch immer am Ende eines Verfahrens. Dabei gibt es oft viele Möglichkeiten, sie zu verhindern oder zumindest die Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren zu verkürzen. Wichtig ist, ohne Anwalt keine Angaben gegenüber Polizei, Behörden, Gerichten oder Dritten zu machen. Viele reden sich unnötig in Schwierigkeiten, obwohl der Fachanwalt für Verkehrsrecht ihnen leicht hätte helfen können, die Fahrerlaubnis zu behalten.
Die Kosten für einen Anwalt sind in der Regel deutlich niedriger als Strafen, die Kosten für eine neue Fahrerlaubnis oder die Fahrtkosten ohne Führerschein. Eine erste Beratung beim Rechtsanwalt kostet meist maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Gebühr kann oft auf spätere Vertretungskosten angerechnet werden. Häufig übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese Ausgaben. Viele wissen jedoch nicht, dass sie rechtsschutzversichert sind - sei es über eine eigene Police, das Fahrzeug, dessen Halter (z.B. eine Firma) oder Familienangehörige.
Fahrzeugkauf, Leasing und Miete
Fahrzeugkauf
Achtung: Seit dem 01.01.2022 gilt im Verkehrsrecht das neue Kaufrecht!
Rechtslage für vor dem 31.12.2021 geschlossene Kaufverträge:
Beim Kauf von Kraftfahrzeugen treten immer wieder Probleme auf - häufiger bei Gebrauchtwagen als bei Neuwagen. Welche Rechte der Käufer hat, hängt davon ab, ob er als Privatperson (Verbraucher) oder Unternehmer kauft und ob es sich um ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug handelt. Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Gewährleistung (Sachmängelgewährleistung) und einer möglichen Garantie. Beide Begriffe werden oft gleichgesetzt, unterscheiden sich jedoch grundlegend in Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Das gilt nicht nur beim Fahrzeugkauf, sondern im gesamten Kaufrecht.
Gesetzliche Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und greift, wenn Käufer und Verkäufer nichts anderes vereinbaren. Wer etwa im Supermarkt eine Kaffeemaschine der Marke X kauft, kann bei Mängeln Reparatur oder Ersatz vom Supermarkt verlangen. Gibt der Hersteller X zusätzlich eine Garantie, muss sich der Kunde im Garantiefall direkt an den Hersteller wenden und das Gerät einschicken. Der Händler hilft dabei oft, ist aber nicht verpflichtet. Eine Garantie wird meist erst relevant, wenn die gesetzliche Gewährleistung abgelaufen ist oder nicht greift.
Nach dem Gesetz gilt die Gewährleistung beim Verkauf neuer Waren durch einen Unternehmer an einen Verbraucher zwei Jahre ab Übergabe (Gefahrübergang). Bei gebrauchten Waren, etwa Gebrauchtfahrzeugen, kann der Händler diese Frist auf ein Jahr verkürzen, was in der Regel im Kaufvertrag festgehalten wird.
Privatpersonen, die ein Fahrzeug verkaufen, können die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausschließen - und sollten das auch tun. Ohne eine solche Vereinbarung gilt automatisch die zweijährige Gewährleistung, was für private Verkäufer riskant ist. Deshalb sollte ein privater Verkäufer immer „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkaufen und dies im schriftlichen Kaufvertrag festhalten. Bei Formulierungsfragen etc. hilft Michael Kremer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hennef (Sieg), gerne weiter.
Vorsicht ist bei Zusicherungen geboten, etwa zur Anzahl der Vorbesitzer, Vorschäden, Unfallfreiheit oder dem Kilometerstand. Wer solche Angaben macht, übernimmt damit eine Garantie. In diesem Fall greift die gesetzliche Gewährleistung, selbst, wenn sie im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Das Gesetz verpflichtet den Käufer, den Verkäufer bei einem Mangel zunächst zur Nacherfüllung aufzufordern - entweder durch Reparatur oder Austausch. Gelingt dies nicht, darf der Käufer den Kaufpreis mindern oder den Vertrag rückabwickeln, etwa das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zurückfordern. Hat der Verkäufer den Mangel nachweislich verschuldet, kann der Käufer in seltenen Fällen Schadenersatz verlangen - was den Verkäufer teuer zu stehen kommen kann.
Ein Verkäufer sollte die Sachmängelgewährleistung so weit wie möglich ausschließen und keine Zusicherung machen (am besten mit einem kurzen, knappen Kaufvertrag). Ein Käufer hingegen sollte darauf bestehen, die Sachmängelgewährleistung zu vereinbaren und sie nicht ausschließen. Außerdem sollte der Käufer sich alle Zusicherungen des Verkäufers schriftlich bestätigen lassen.
Garantie
Nach spätestens zwei Jahren erlöschen in der Regel die Gewährleistungsansprüche. Dann rückt eine mögliche Garantie in den Fokus, mit der Autohersteller oft die Qualität ihrer Produkte betonen (zum Beispiel zehn Jahre Garantie gegen Durchrosten). Garantieansprüche richtet man direkt an den Hersteller, der meist als Garantiegeber auftritt. Die Vertragswerkstätten unterstützen dabei häufig, indem sie den Garantieantrag oder eine Kulanzanfrage stellen - in der Hoffnung, den anschließenden Reparaturauftrag vom Kunden zu erhalten.
Häufig bieten spezielle Drittanbieter beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen eine Gebrauchtwagengarantie an. Achten Sie genau auf die Vertragsbedingungen, da oft Alters- und Kilometergrenzen gelten. Im Zweifelsfall empfehlen wir, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Michael Kremer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hennef (Sieg), steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Leasing
Leasing lohnt sich meist nur für Unternehmer. Probleme treten oft bei der Rückgabe des Fahrzeugs auf, insbesondere bei der Abrechnung der gefahrenen Kilometer und der Reparatur von Schäden, die nicht auf Verschleiß oder normalen Gebrauch zurückzuführen sind. Diese rechtlichen Schwierigkeiten lassen sich nicht pauschal lösen, da jede Automarke meist eine eigene Leasingbank und individuelle Leasingverträge mit unterschiedlichen Regelungen hat. Man kann auch über die Hausbank leasen, doch am häufigsten erfolgt das Leasing von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen über die Leasingbanken der Markenhändler.
Dabei ist zu beachten, dass einige Automarken und Leasingbanken in ihren Verträgen festlegen, dass der Kunde das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit nicht übernehmen kann. Stattdessen darf oft der Händler, der das Fahrzeug übergeben hat, es von der Leasingbank kaufen. Für den Händler ist es meist am lukrativsten, das Fahrzeug günstig zu erwerben, Schäden in der eigenen Werkstatt auf Kosten des Kunden zu reparieren und es dann teuer weiterzuverkaufen.
Der Händler profitiert nicht, wenn die Leasingbank das Fahrzeug dem Leasingnehmer günstig überlässt, der entstandenen Schäden wie Kratzer oder Beulen oft nicht beseitigt, sondern das Fahrzeug einfach weiter nutzt. Wer also sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen möchte, um Schäden nicht reparieren zu müssen, sollte dies unbedingt vor oder bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbaren, sei es im Leasingvertrag mit der Leasingbank oder gegebenenfalls mit dem Händler, der das Fahrzeug am Vertragsende angeboten bekommt.
Wer sein Auto nicht bar bezahlt oder least, kann es finanzieren oder einen Gebrauchtwagen in Zahlung geben. Probleme entstehen vor allem, wenn das neue Fahrzeug Mängel hat und der Kaufvertrag rückabgewickelt werden soll. Ist das in Zahlung gegebene Fahrzeug nicht mehr verfügbar, beschädigt oder verändert, zeigt Michael Kremer, der Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hennef, wie man vorgeht.
Bei Finanzierungen bleibt das Fahrzeug meist im Sicherungseigentum der Bank, bis es vollständig bezahlt ist. Bis dahin darf man es in der Regel nur mit Zustimmung der Bank verändern oder verkaufen. Nach einem Unfall entscheidet oft die Bank, ob und wo das Auto repariert wird oder ob es an einen Restwertaufkäufer geht. Wer diese Entscheidungen selbst treffen will, muss meist die Restschuld begleichen, um uneingeschränkter Alleineigentümer zu werden. Welche Lösung im Einzelfall sinnvoll ist, klären wir gerne für Sie.
Fahrzeugmiete
Bei der Fahrzeugmiete gibt es zwei Hauptfälle: die Miete eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall und die Anmietung ohne Unfallbezug. Wer ohne Unfall ein Auto mietet, tut dies oft an Flughäfen oder in Städten bei großen, bekannten Autovermietern. Nach Unfällen hingegen greifen viele auf kleinere Anbieter zurück, die sich auf Unfallersatz spezialisiert haben, oder mieten bei Autohändlern und Werkstätten. Während man ohne Unfall meist im Voraus plant, wird ein Ersatzwagen spontan noch am Unfalltag angemietet.
Wer trägt die Mietkosten?
Wer die Kosten selbst trägt, vergleicht in der Regel Preise und Leistungen. Anders handeln oft Unfallopfer, die glauben, der Verursacher und seine Versicherung müsste alle Kosten übernehmen, auch die für den Mietwagenkosten. Hier passieren häufig Fehler, und das böse Erwachen folgt, wenn die Mietwagenfirma die Rechnung schickt und die Versicherung nicht alles erstattet. Oft zeigt sich dann, dass der Wagen zu einem überteuerten Preis gemietet wurde, ohne vorher die Kosten zu prüfen. Dabei gilt die Pflicht zur Schadensminderung: Auch nach einem Unfall müssen die Kosten so niedrig wie möglich bleiben.
Nach einem fremdverschuldeten Unfall sollte man sich so verhalten, als hätte man ihn selbst verursacht und müsste alle Kosten tragen. Man mietet nur dann ein Fahrzeug, wenn es unbedingt nötig ist und keine günstigeren Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten bei Freunden, Bekannten oder Kollegen bestehen. An Tagen ohne Mietwagen kann man sich eine Nutzungsausfallentschädigung auszahlen lassen, die je nach Fahrzeug zwischen etwa 23 Euro und 140 Euro pro Tag liegt.
Benötigt man einen Mietwagen, wählt man das passende Modell und vergleicht die Preise mehrerer Anbieter, um das günstigste Angebot zu nutzen. Fragt man bei einem Autovermieter nach Preisen, sollte man nicht erwähnen, dass man das Fahrzeug nach einem Unfall braucht. Manch Autovermieter greifen dann zur teureren Preisliste, da möglicherweise eine Versicherung zahlt. In bestimmten Fällen sind jedoch spezielle Tarife erlaubt.
Der Unfallersatztarif
Wer einen Mietwagen mietet, tut dies normalerweise nicht nachts um drei Uhr an einer Autobahnraststätte. Wird jedoch das Auto zum Beispiel dort an einer Tankstelle beschädigt und möchte man sofort weiterfahren, gibt es Anbieter, die einen gleichwertigen Mietwagen direkt dorthin liefern. So kann man ohne großen Zeitverlust weiterreisen. Diese spezialisierten Autovermieter berechnen dafür den sogenannten Unfallersatztarif, der deutlich über den normalen Mietwagenkosten liegt und den besonderen Service des Fahrzeugtransports in dieser Situation umfasst.
Wer ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, sollte es spätestens am nächsten Tag zurückzugeben oder auf den Normaltarif umsteigen. Versicherungen erstatten den Unfallersatztarif nur, wenn keine Mietwagen zu den normalen Konditionen verfügbar sind. An Werktagen ist das jedoch meist problemlos möglich. Mehrere Tage zum Unfallersatztarif zu fahren, kann teuer werden, da die hohen Kosten oft nicht erstattet werden.
Lesen Sie daher genau, was Sie unterschreiben, und denken Sie an die Schadensminderungspflicht. Nach einem Unfall haben fast alle Helfer finanzielle Interessen, da dies ein lukratives Geschäft ist. Hinterfragen Sie daher alle angebotenen Leistungen auf Notwendigkeit und Preisgerechtigkeit.
Wer unabhängig von einem Unfall ein Fahrzeug mietet, wird sich sowieso nach Leistungen und Preisen erkundigen und sollte besonders auf Versicherungsleistungen wie Vollkasko (zum Beispiel mit/ohne Reifenschäden) und Selbstbeteiligung im Vertrag achten.
Verkehrsunfall im In- und Ausland mit Personen- und Sachschaden
Wer in einen Verkehrsunfall gerät, sollte noch am selben Tag einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten oder zumindest anrufen. Rechtsanwalt Michael Kremer in Hennef ist hierfür Ihr kompetenter Ansprechpartner. Bei fremdverschuldeten Unfällen übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten.
Am Unfalltag passieren oft teure Fehler, die sich leicht vermeiden ließen. Ist der Unfall nicht selbst verschuldet, sollte man immer die Polizei rufen. Sie muss jedoch nur kommen, wenn es kein Bagatellunfall ist oder wenn Personen verletzt wurden - ein leichtes Zwicken im Nacken reicht aus. Wichtig ist, dies der Polizei bereits am Telefon zu sagen, damit sie auch kommt.
Am Unfallort nimmt die Polizei die Personalien der Beteiligten, die Fahrzeugdaten und die Art und Weise der Unfallbeteiligung auf. Diese Informationen bilden die Grundlage für die spätere Schadensabwicklung. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht klärt anschließend, welche Haftpflichtversicherung zuständig ist, und setzt dort die berechtigten Ansprüche seines Mandanten durch.
"Schadensmanagement"
Beim Tauziehen um Schadenersatz und Schmerzensgeld steht meist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gegenüber. Diese beschäftigt Juristen und Fachleute, die darauf abzielen, möglichst wenig an den Geschädigten zu zahlen. Oft wendet sich die Versicherung direkt an den Geschädigten und bietet Hilfe an. Doch ihr Hauptziel bleibt, die Ausgaben gering zu halten, sodass beim Geschädigten wenig ankommt.
Diese Praxis nennt man "Schadensmanagement". Versicherungen bieten an, einen Mietwagen zu organisieren, einen Sachverständigen zu schicken oder das Unfallfahrzeug in einer Vertragswerkstatt zu reparieren. Dabei geht es nicht um das beste Ergebnis für den Geschädigten, sondern um das beste für die Versicherung. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hingegen informiert seinen Mandanten über die Möglichkeiten, sodass dieser selbst entscheiden kann, wie er vorgehen möchte.
Zunächst ist zu klären, ob ein Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten nötig ist. Übersteigt der Schaden eine grobe Schätzung von 750 Euro, sollte immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Nur darin lassen sich alle Details finden, um den Schaden vollständig zu beziffern.
Sachverständigen frei wählen
Der Geschädigte darf den Sachverständigen frei Wählen und muss sich keinen von der Versicherung aufdrängen lassen, auch wenn diese die Kosten übernimmt. Ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger bewertet den Schaden oft anders und setzt ihn meist niedriger an als ein frei gewählter Experte.
Der Sachverständige ermittelt in der Regel die Reparaturkosten, den Fahrzeugwert vor und nach dem Unfall, die Wertminderung durch den Status als Unfallfahrzeug, die tägliche Nutzungsausfallentschädigung, die Reparaturdauer und die Wiederbeschaffungsdauer. Zudem prüft er, ob das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher ist, und dokumentiert den Zustand mit zahlreichen Fotos. All dies fehlt in einem Kostenvoranschlag, der nur die voraussichtlichen Reparaturkosten aufführt.
Das Gutachten
Nach den meisten Unfällen sollte man unbedingt ein Sachverständigengutachten einholen, um alle Schäden vollständig geltend zu machen. Versicherungen fordern oft, stattdessen einen Kostenvoranschlag einzureichen. Wer darauf eingeht, riskiert, dass die Versicherung kein Sachverständigengutachten mehr bezahlt - obwohl im Kostenvoranschlag wichtige Details fehlen könnten.
Mit dem Gutachten kann der Anwalt für Verkehrsrecht klären, ob es sich um einen Reparaturschaden, einen Totalschaden oder wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Die juristischen Fachbegriffe sollte man nicht überbewerten. Sie beschreiben nur, wie der von der Versicherung zu zahlende Betrag berechnet wird.
Nach der Zahlung der Versicherung bleibt es dem Geschädigten weitgehend frei, ob er das Geld für ein Ersatzfahrzeug nutzt, den Schaden reparieren lässt, selbst repariert, den Schaden belässt oder es anderweitig verwendet - etwa für einen Urlaub. In jeder dieser Situationen zeigt Rechtsanwalt Michael Kremer in Hennef Ihnen, wie Sie das Beste aus der Sache herauszuholen.
Wer ist Eigentümer des Fahrzeugs?
Bei einem Unfallschaden stellt sich zuerst die Frage, wem die Schadenersatzansprüche zustehen. Rechtlich betrachtet wird nicht das Blech beschädigt, sondern das Eigentum verletzt. Eigentümer ist in der Regel, wer den Fahrzeugbrief besitzt und das Auto ohne Rücksprache verkaufen kann.
Wer das Fahrzeug geleast, gemietet, geliehen oder finanziert hat, ist nicht uneingeschränkter Alleineigentümer, wenn das Fahrzeug im Sicherungseigentum der Bank steht. Oft regeln Verträge, dass der Halter die Schadensregulierung übernehmen muss, jedoch genau nach den vertraglichen Vorgaben. Der Eigentümer entscheidet meist, ob, wo und von wem das Fahrzeug repariert wird. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann schnell herausfinden, wie er das beste Ergebnis für seinen Mandanten erzielt.
Besondere Herausforderungen entstehen, wenn gewerblich genutzte Fahrzeuge bei einem Unfall Schaden nehmen. Oft handelt es sich um Sonderanfertigungen mit Spezialeinbauten, die schwer zu ersetzen sind und Verdienstausfälle verursachen, etwa bei Taxen, Baufahrzeugen, Transportern, Traktoren, Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeugen, Servicefahrzeugen, Linien- und Reisbussen.
Ähnliche Probleme treten bei umgebauten Wohnmobilen, behindertengerecht umgebauten Fahrzeugen, Oldtimern und Sonderanfertigungen auf. In solchen Fällen sind viele Details zu beachten, die meist nur der Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt. Hier braucht es spezielle Sachverständige und Fachwissen. Rechtsanwalt Michael Kremer aus Hennef steht Ihnen in diesen Fällen gerne zur Seite.
Personenschäden
Nach einem Verkehrsunfall geht es oft nicht nur um den Fahrzeugschaden, sondern auch um Personenschäden. Dazu zählen Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Erwerbs- und Fortkommensschaden sowie Ansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse. Solche Schäden werden häufig übersehen, übersteigen finanziell jedoch oft den Fahrzeugschaden. Michael Kremer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hennef, informiert Sie gerne über Voraussetzungen und Möglichkeiten.
Unfälle mit Ausländern
Bei Unfällen mit Ausländern, ob im Inland oder Ausland, gibt es viele Besonderheiten. Hier empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Deutschland einzuschalten. Er kann Wege aufzeigen, wie man den Schadensfall über eine deutsche Versicherung in deutscher Sprache von zuhause aus regelt. Meist gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passierte, jedenfalls wenn es vor Gericht geht. Europäische Richtlinien (sogenannte KH-Richtlinien) regeln jedoch viele Konstellationen, über die unsere Kanzlei in Hennef (Sieg) Sie gerne informiert. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß, wie man vorgeht, wenn etwa ein Deutscher im Urlaub in Spanien mit einem Polen einen Unfall hat.
Für alle Fragen zum Verkehrsrecht ist die Kanzlei von Rechtsanwalt Michael Kremer in Hennef Ihr kompetenter Ansprechpartner.